Bundesliga Jugendarbeitsschutzgesetz Abendspiele Einsatz erlaubt?

Beim Bundeligaspiel FCB-M'Gladb. wurden heute vom FC Bayern nach 22:00 Uhr 2 Spieler eingewechselt, die 16 und 17 Jahre waren (Wanner und Copada).
Ist das überhaupt rechtlich erlaubt oder verstößt das gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?
 
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U w e

Moderator
Bei kulturellen Veranstaltungen dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 23:30 Uhr "arbeiten"!
Weis allerdings nicht ob ein Bundesliga Spiel unter kultureller Veranstaltung fällt?
 

Holgy

Kommischer Foggel
Moderator

Eigentlich dürfte das nicht erlaubt sein, aber wie so oft bei Paragrafen kann man sich vieles hininterpretieren.

Das kam 2011 schon mal auf: Abendeinsätze von Jungprofis: Draxlers Nachttor wird zum Präzedenzfall

Da hieß es dann: Fußball ist sowas wie Theater, daher geht das :D

Der HSV hat sich 2017 sicherheitshalber eine Genehmigung für den Einsatz von Arp, damals 17, geholt:
 

faceman

Europapokal-Tippspielsieger 2015
Da muss man gar nichts hereininterpretieren. Paragrafen 14, Abs. 7 JArbSchG ist da ganz eindeutig.
(7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die Tätigkeit von Jugendlichen als Sportler im Rahmen von Sportveranstaltungen.
 
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Holgy

Kommischer Foggel
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Da haben die das tatsächlich doch geändert, denn in der Fassung von 2012 gab es den Satz noch nicht. Damals bei Draxler mussten die es sich noch so hininterprtieren.
 

faceman

Europapokal-Tippspielsieger 2015
Da haben die das tatsächlich doch geändert, denn in der Fassung von 2012 gab es den Satz noch nicht. Damals bei Draxler mussten die es sich noch so hininterprtieren.
Daher ist es selten gut auf ältere Fälle zu verweisen. :) Der verlinkte Text ist aktuell nach der letzten Änderung vom 16.07.2021. Wobei zu diesem Zeitpunkt nicht dieser Paragraf aktualisiert wurde. :zeitung:
 

Holgy

Kommischer Foggel
Moderator
Allerdings heißt es unter Satz 2:

(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

Da muss man sich dann doch hininterpretieren, worunter Sport denn fällt und welche späteste Uhrzeit dann gilt. Schichtarbeit ist es ja wohl nicht, also maximal bis 22:00 Uhr.
 
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faceman

Europapokal-Tippspielsieger 2015
Wenn Du Dir Pargraf 11 genau durchliest, dann ist der 2er in diesem Falle völlig unerheblich. In 11 wird nämlich "bis 23 Uhr" explizit benannt und zudem mit den Worten "gelten entsprechend auch" im Satz 3 mit "Tätigkeiten von Jugendlichen als Sportler im Rahmen von Sportveranstaltungen" verknüpft. Damit ist die Sonderstellung definiert. Paragraf 2 ist hier nicht zutreffend.

Viel interessanter ist doch, weshalb Sportlerinnen damit explizit nicht gemeint sind. :fress:
 

Holgy

Kommischer Foggel
Moderator
Ach so.

In §14 (7) heißt es aber ganz klar, dass sich 23:00 Uhr nur auf

(7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken.

bezieht. Nicht auf Sportler. Für Sportler heißt es in (7) lediglich, dass für die 1 bis 3 "entsprechend" gelten.

Und 1 bis 3 lauten:

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhrbeschäftigt werden.
(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
 

faceman

Europapokal-Tippspielsieger 2015
Nicht auf Sportler. Für Sportler heißt es in (7) lediglich, dass für die 1 bis 3 "entsprechend" gelten.
Genau, eben. Für die Sätze 1-3 in Abs. 7 wohlgemerkt, nicht für die Absätze 1-3. Das steht auch ausdrücklich da.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die Tätigkeit von Jugendlichen als Sportler im Rahmen von Sportveranstaltungen.
 
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Verstehe ich dann richtig....
Die dürfen dann bis 23 Uhr spielen und alles ist rechtens?
Weil es ist ja keine Arbeit die grundsätzlich gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstößt.
 
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